Audi argumentierte, dass dieses Design eine Markenrechtsverletzung darstelle. Der Fall wurde zunächst vor einem Warschauer Gericht verhandelt, wo der Einzelhändler der Beklagte war. Nach Ansicht von Audi sollte der Verkauf von Teilen, die das Audi-Logo enthalten, ohne Genehmigung verboten werden.
Das ursprüngliche Gericht ersuchte eine höhere Instanz um Stellungnahme. So gelangte der Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hier entschied das oberste Gericht, dass die Verwendung solcher Designs ohne Zustimmung tatsächlich gegen das Markenrecht verstoßen kann. Das Gericht stellte fest: "(Die Form) ist für das Publikum, das ein solches Ersatzteil kaufen möchte, sichtbar. Dies könnte eine wesentliche Verbindung zwischen dem fraglichen Ersatzteil und dem Inhaber der Marke AUDI darstellen".
Diese Entscheidung könnte einen Präzedenzfall schaffen, der die Verwendung ähnlicher Kennzeichnungen durch Ersatzteilhersteller wie durch Automobilhersteller einschränkt.
Die Entscheidung ist jedoch noch nicht endgültig. Die ausstehende Entscheidung obliegt nun dem Warschauer Gericht, das das Ergebnis auf der Grundlage der Leitlinien der obersten EU-Justizbehörde festlegen muss.
Quelle: Reuters