Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen BMW und Mercedes-Benz abgewiesen. Damit scheitert der Versuch, einen Verkaufsstopp für Verbrennungsmotoren ab 2030 auf dem Rechtsweg zu erzwingen.
Hintergrund und Argumentation der Kläger
Die Deutsche Umwelthilfe verfolgte mit ihren Klagen das Ziel, BMW und Mercedes-Benz gerichtlich zur Einstellung des Verkaufs von Pkw mit Verbrennungsmotoren bis zum Jahr 2030 zu verpflichten. Die Kläger, darunter die Geschäftsführer der DUH, stützten ihre Forderung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Sie argumentierten, dass die CO2-Emissionen der von den Herstellern produzierten Fahrzeuge die natürlichen Lebensgrundlagen gefährden und damit ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte verletzen würden. Basis der Argumentation war die Annahme, dass den Unternehmen ein spezifisches CO2-Restbudget zustehe, welches durch den weiteren Verkauf von Verbrennern überschritten werde.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH wies die Revisionen der DUH zurück und bestätigte damit vorangegangene Urteile der Oberlandesgerichte. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass es keine rechtliche Grundlage für eine individuelle CO2-Budgetierung einzelner Unternehmen gebe. Das Bundes-Klimaschutzgesetz, welches auf dem Pariser Klimaschutzabkommen basiert, richte sich primär an den Staat. Dieser trage die Verantwortung, die Klimaziele durch entsprechende Gesetzgebung zu erreichen.
Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung ist die Trennung der Gewalten. Die Richter betonten, dass die Festlegung von Ausstiegsdaten oder tiefgreifende Eingriffe in die unternehmerische Freiheit politische Entscheidungen seien. Solche Regelungen müssten durch das Parlament getroffen werden und könnten nicht durch die Rechtsprechung im Rahmen von Zivilprozessen vorweggenommen werden.
Bedeutung für die Hersteller
Das Urteil bietet den deutschen Automobilherstellern vorerst Planungssicherheit. BMW betonte in diesem Kontext, dass das Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen CO2-Flottenziele der Europäischen Union konsequent einhalte. Solange die Fahrzeuge den geltenden Zulassungsregeln und Emissionsvorschriften entsprechen, bleibt der Vertrieb rechtmäßig. Das Urteil unterstreicht zudem die Schwierigkeit, private Unternehmen erfolgreich auf Basis von Klimaschutzzielen zu verklagen, solange diese im Rahmen der bestehenden Gesetze agieren. Zukünftige Verschärfungen der Emissionsregeln hängen somit weiterhin von politischen Entscheidungen in Berlin und Brüssel ab.